Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das „eng verbundene Unternehmen“ im Multilateralen Instrument (MLI)
Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs bei Einheitsunternehmen
Das Multilaterale Instrument soll es den unterzeichnenden Staaten ermöglichen, ohne zeitintensive bilaterale Verhandlungen die wesentlichen DBA-bezogenen Aspekte des BEPS-Projekts völkerrechtlich verbindlich in die jeweiligen DBA zu transponieren. In Teil IV („Umgehung des Betriebsstättenstatus“) findet in den Art. 12–15 MLI der Begriff des „eng verbundenen Unternehmens“ mehrfache Verwendung. Dessen Einführung geht insbesondere auf den BEPS-Aktionspunkt 7 zurück. Die Verwendung dieses Begriffs stellt eine Neuerung des OECD-Musterabkommens 2017 dar. Doch trotz erheblicher praktischer Relevanz für die (künftige) Prüfung des Vorliegens einer Betriebsstätte und der damit zusammenhängenden Gewinnabgrenzung, sind die einzelnen Merkmale dieses Rechtsbegriffs bisher – soweit ersichtlich – kaum vertieft untersucht worden. Daher werden im Folgenden Wortlaut und Verwendung im MLI (s. unten I), die Verwendung ähnlicher Begriffe in anderen Regelungszusammenhängen (s. unten II), die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen (s. unten III) sowie hier insbesondere das Merkmal der „Kontrolle“ (s. unten IV) betrachtet. Im Anschluss wird die mögliche zukünftige Bedeutung für die deutsche DBA-Praxis herausgearbeitet (s. unten V) sowie eine zusammenfassende Betrachtung angestellt.
Das MLI soll es den Signatarstaaten ermöglichen, die DBA-bezogenen Aspekte des BEPS-Projekts nicht bi-, sondern multilateral und somit möglichst (zeit-)effizient umzusetzen.
Bei einer Prüfung der Begründung von Betriebsstätten auf Basis der Änderungen durch das MLI wird das Merkmal des „eng verbundenen Unternehmens“ (Art. 15 Abs. 1 MLI) besonders zu untersuchen zu sein.
Insbesondere das Merkmal der „Kontrolle“ bzw. „Beherrschung“ in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 MLI ist von hoher praktischer Relevanz und zudem mit nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten verbunden.S. 232
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .