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NWB Nr. 12 vom Seite 820

BFH hält an Rechnungserfordernis für Vorsteuerabzug fest

Anmerkungen zum

Dr. Timo Hartman

Im Anschluss [i]BFH, Urteil v. 15.10.2019 - V R 14/18, NWB YAAAH-41081 an die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Vadan“ ( „Vadan“, NWB VAAAH-03378) war in der umsatzsteuerlichen Fachliteratur ganz überwiegend davon ausgegangen worden, dass ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG auch bei Fehlen einer Rechnung möglich sein muss, wenn der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs durch objektive Belege nachweisen kann. Dem ist der V. Senat des BFH in seinem Urteil v.  - V R 14/18 ( NWB YAAAH-41081) nicht gefolgt. An etwas versteckter [i]Hartman, NWB 6/2019 S. 316Stelle am Schluss seiner Entscheidungsgründe – und ohne hierauf in seinem amtlichen Leitsatz hinzuweisen – findet sich eine Auseinandersetzung mit der Auslegung des EuGH-Urteils in der Rechtssache „Vadan“ und der hierzu ergangenen Literatur. Der BFH kommt sodann zu dem Ergebnis, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Vorsteuerabzug zwingend das Vorliegen einer Rechnung voraussetzt, mit der neueren EuGH-Rechtsprechung vereinbar sei.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung als zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach nationalem Recht

[i] Vanheiden, Vorsteuerabzug, infoCenter, NWB MAAAA-41725 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach nationalem Umsatzsteuerrecht ist damit de lege lata das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung als zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug anzusehen. Der BFH hat vor diesem Hintergrund stets am zwingenden Rechnungserfordernis bzgl. des S. 821 [i]Sikorski, NWB 8/2017 S. 564Vorsteuerabzugs festgehalten (vgl. nur , NWB AAAAF-89048).

II. Rechnungserfordernis in der Rechtsprechung des EuGH

1. Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“

[i]Früher: Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung, ...Ursprünglich ging der EuGH davon aus, dass ein Vorsteuerabzug nur in Betracht komme, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt ( „Terra Baubedarf-Handel“, NWB GAAAB-72592, Rz. 34 ff.). Die Rechnung war danach materiell-rechtliche Anforderung für den Vorsteuerabzug. Zur Begründung führte der EuGH an, dass die Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Zahlungen vornehmen und daher keine Vorsteuer [i]... d. h. Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung, ...abführen, bevor sie eine Rechnung oder ein anderes, als Rechnung zu betrachtendes Dokument erhalten haben, und dass nicht von der Belastung eines Umsatzes mit der Mehrwertsteuer ausgegangen werden kann, bevor diese abgeführt wurde.

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