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NWB Nr. 37 vom Fach 28 Seite 539

Die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

von Rechtsanwalt Volker Sonnenburg, Hamburg

Der Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, ist in Deutschland seit dem 1. 7. 1940 zwingend vorgeschrieben. Wichtige Grundlagen für die Ausgestaltung des geltenden Rechts bilden das Europäische Übereinkommen vom 20. 4. 1959 über die obligatorische Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Ges. vom , BGBl II S. 281) sowie die Erste und Zweite EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Amtsblatt der EG Nr. L 8/17 vom 11. 1. 1984). Auch für die im Bundesgebiet verkehrenden ausländischen Kraftfahrzeuge muß eine Haftpflichtversicherung bestehen (Ges. über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom , BGBl I S. 667, i. d. F. des Ges. vom , BGBl I S. 705).

I. Versicherungspflicht

Zum Abschluß der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH-Versicherung) ist der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind nur die in § 2 PflversG abschließend aufgez...

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