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Das sozialgerichtliche Verfahren
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, Gerichte ausgeübt. Das Verfahren richtet sich nach dem SGG. Ergänzend sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anwendbar, teilweise auf Grund ausdrücklicher Bezugnahme im SGG, im übrigen nur, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten dies nicht ausschließen (§ 202 SGG). Über alle Streitigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit fallen, entscheiden in erster Instanz grundsätzlich die Sozialgerichte (SG).
I. Zuständigkeit
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind sachlich zuständig (§ 51 SGG) für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
a) der Sozialversicherung (im wesentlichen: Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Arbeiter, Angestellten und knappschaftlich Versicherten; Rentenversicherung der Handwerker; Altershilfe und Krankenversicherung der Landwirte);
b) der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer untergeordneten Behörden (Arbeitsämter);
c) des Kinder- und Erziehungsgeldrechts;
d) der Kriegsopferver...