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Das Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten stellt die Rechtsgrundlagen für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, soweit es sich nicht um Straftaten (z. B. nach §§ 315c, 316 StGB, §§ 21-22a StVG), sondern um Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG insbesondere i. V. m. den Vorschriften der StVO und der StVZO - aber auch z. B. nach §§ 23, 24a, 24b StVG - handelt.
Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet, die bei vorsätzlichen Verkehrsverstößen zwischen 5 DM und 1 000 DM, bei fahrlässigen bis 500 DM betragen kann (§ 24 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 OWiG). Im Falle eines Verstoßes gegen § 24a StVG (0,8-Promille-Gesetz) beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 3 000 DM bzw. 1 500 DM; bei Zuwiderhandlungen gegen §§ 23, 24b StVG liegt der Höchstsatz noch darüber. Neben der Geldbuße kann gemäß § 25 StVG bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden sind, ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten festgesetzt werden; ein Verstoß gegen die 0,8-Promille-Vorschrift zieht sogar in der Regel ein Fahrverbot nach sich (vgl. dazu auch NWB F. 28 S. 490).
Bei der Bemessung der Geldbuße ist die Verwaltungsbehörde für durchsch...