III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 25 Fahrverbot [1] [2]
(1) 1Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 bis 2a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) 1Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) 1In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. 2Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) 1Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) 1Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. 2Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. 3Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) 1Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. 2In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-73977
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 266) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 3 i. V. mit Art. 5 Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr.
46) wird § 25 mit Wirkung v. wie folgt
geändert:
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Das Fahrverbot wird
wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in
amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist,
spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung.
(2a) Für die Dauer des Fahrverbots werden
von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale
Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
wurde, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem
ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. Wird der
Führerschein für die Zwecke der amtlichen Verwahrung oder der Eintragung des
Vermerks nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu
beschlagnahmen.
(3) Ist in den zwei Jahren vor Begehen der
Ordnungswidrigkeit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen die
betroffene Person verhängtes Fahrverbot eingetreten und tritt diese bis zur
Entscheidung nach Absatz 1 auch nicht ein, so hat die Verwaltungsbehörde oder
das Gericht,
1. wenn der Führerschein amtlich zu verwahren oder
das Fahrverbot auf dem Führerschein zu vermerken ist, zu bestimmen, dass
abweichend von der in Absatz 2 genannten Frist von einem Monat nach Eintritt
der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung das Fahrverbot spätestens vier Monate
nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird,
2. in den in Nummer 1 nicht genannten Fällen abweichend von
Absatz 2,
a) wenn der Betroffene in einer schriftlichen oder
elektronischen Erklärung einen Zeitpunkt abstrakt nach Tagen, Wochen oder
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung für den Beginn
der Wirksamkeit des Fahrverbots benannt hat, der innerhalb eines Zeitraums von
einem bis vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
liegt, diesen Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots
festzulegen oder
b) wenn der Betroffene keine Erklärung im
Sinne des Buchstabens a abgegeben hat, zu bestimmen, dass das Fahrverbot mit
Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
wirksam wird.
(4) Werden gegen die betroffene Person mehrere
Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu
berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots
läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die
Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst; bei
gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird
die Angabe „des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2“
durch die Angabe „Absatzes 2a Satz 4“ ersetzt.
c)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt: „In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des
Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet.“
d)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und
8.
e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe
„Absatz 2 oder 2a Satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 2
oder 3“ und die Angabe „Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe
„Absatz 6 Satz 1 oder 2“ ersetzt.