Ausschluss von Einwendungen
gegen Insolvenztabelle gilt auch für Einkommensteuer des Geschäftsführers
einer insolventen GmbH
Leitsatz
Bei seiner Einkommensteuerfestsetzung ist der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH gemäß § 166 AO mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich
gegen die wie ein rechtskräftiges Urteil wirkende Feststellung der
Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der GmbH richten (betreffend
den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen), wenn er es versäumt
hat, gegen die vom Insolvenzverwalter nicht bestrittenen Forderungen
des Finanzamts, die aus der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen
resultieren, gem. § 178 InsO Widerspruch zu erheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2020 S. 260 Nr. 8 EFG 2020 S. 423 Nr. 6 FR 2020 S. 996 Nr. 21 GmbH-StB 2020 S. 157 Nr. 5 GmbHR 2020 S. 721 Nr. 13 KÖSDI 2020 S. 21678 Nr. 4 UAAAH-43382
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 23.01.2020 - 6 K 1497/16
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