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FG München  v. - 6 K 1754/20

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, AO § 166

Keine Beschwer zur Anfechtung einer im Körperschaftsteuerbescheid angesetzten, aber nicht steuererhöhenden bzw. nicht verlustvortragsrelevanten verdeckten Gewinnausschüttung

keine Bindung nach § 166 AO einer im Körperschaftsteuerbescheid angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung für die Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Leitsatz

1. Die Klage einer GmbH gegen einen Körperschaftsteuerbescheid ist mangels Beschwer unzulässig, wenn sich der Ansatz einer verdecken Gewinnausschüttung weder auf die Höhe der Körperschaftsteuer noch auf den Verlustvortrag/Verlustrücktrag auswirkt (gegen , EFG 2020 S. 4239).

2. Über den Grund und die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuerfinanzamt und das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige Finanzamt jeweils selbständig zu entscheiden. Eine Bindung an einen bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid besteht im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht und ergibt sich insbesondere nicht aus § 166 AO (Anschluss an , BStBl 1993 II S. 569 und , BStBl 2015 II S. 858; gegen , EFG 2020 S. 4239).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 133 Nr. 4
GmbHR 2021 S. 457 Nr. 8
VAAAH-70586

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FG München v. 02.12.2020 - 6 K 1754/20

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