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FG Münster Urteil v. - 4 K 3618/18 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Verdeckte Gewinnausschüttung

Vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage

Leitsatz

1. Die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage stellt bei betrieblicher Veranlassung - hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft - keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft gibt.

2. Im Streitfall war zudem beachtlich, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1955 Nr. 35
GStB 2024 S. 51 Nr. 2
GStB 2024 S. 51 Nr. 2
MAAAJ-50232

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FG Münster, Urteil v. 26.05.2023 - 4 K 3618/18 E

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