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Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der freien Mitarbeiter
I. Einführung in die Problematik
Der Begriff des freien Mitarbeiters kommt im Gesetz nicht vor. Mit ihm kennzeichnet die betriebliche Praxis bestimmte mehr oder weniger selbst bestimmte Personen, die für einen Auftraggeber tätig werden (grundlegend immer noch von Hoyningen-Huene, BB 1987 S. 1730). Dabei kann es sich sowohl um Dienste höherer Art (z. B. freie Mitarbeiter in Rundfunk- und Fernsehanstalten, Dozenten) als auch um einfache Tätigkeiten (z. B. Regalauffüller oder Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer) handeln.
Mit der Bezeichnung freier Mitarbeiter will die betriebliche Praxis regelmäßig zum Ausdruck bringen, dass zwischen den Vertragsparteien kein Beschäftigungsverhältnis i. S. von § 7 Abs. 1 SGB IV (und kein Arbeitsverhältnis) begründet werden soll, sondern ein Werkvertrag oder ein selbständiger Dienstvertrag. Im Einzelfall kann jedoch zweifelhaft sein, ob sich nicht hinter der gewählten Vertragsform in Wirklichkeit ein (verdecktes) abhängiges Beschäftigungsverhältnis verbirgt.
Das Beschäftigungsverhältnis ist die Grundlage für die Sozialversicherungspflicht und die damit verbundene Pflicht des Arbeitgebers (ArbG), den Gesamtsozialversiche...