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NWB Nr. 8 vom Seite 511 Fach 19 Seite 2995

Die Grundtatbestände der deliktischen Schadensersatzhaftung

von Rechtsanwalt Jörg Greck, Holzwickede

I. Überblick über das System der Deliktshaftung

Anders als das Vertragsrecht, das Schadensersatzpflichten (§§ 249 ff. BGB) begründet, wenn ein Schaden dadurch eintritt, dass der Schädiger Pflichten verletzt, die ihn aufgrund einer bestehenden schuldrechtlichen Sonderverbindung - i. d. R. aufgrund eines Vertrags - treffen (vertragliche Schuldverhältnisse), beruht die deliktische Schadensersatzhaftung auf dem Verstoß gegen allgemeine Verhaltensregeln, die aufgrund einer Wertung des Gesetzgebers zum Schutz vor schädigenden Eingriffen einzuhalten sind (gesetzliche Schuldverhältnisse). Das Deliktsrecht im weitesten Sinn umfasst im Wesentlichen vier Tatbestandsgruppen, auf die sich die wichtigsten Vorschriften über die unerlaubten Handlungen (§§ 823-853 BGB) wie folgt verteilen lassen:

1.

Haftung aus verschuldetem Unrecht: §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 824-826, 830, 839 BGB;

2.

Haftung aus Unrecht bei widerleglich vermutetem Verschulden: §§ 831, 832, 833 Satz 2, 834, 836-838 BGB; vgl. auch § 18 StVG;

3.

Haftung aus Gefährdung ohne Rücksicht auf Unrecht und Verschulden: § 833 Satz 1 BGB; vgl. auch § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 StVG; §§ 1, 2 HaftpflichtG;

4.

Haftung für fremdes Unrecht mit Fremdverschulden: z. B. § 3 HaftpflichtG.

Gegenstand der vorliegenden Abhandlung sind nur die auch als Grundtatbestände der deliktischen Haftung bezeichneten Vorschriften der...

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