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Das Teilarbeitslosengeld
Das Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III dient dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer (AN), die zwei oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Bei Verlust einer dieser Beschäftigungen ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Voraussetzungen nicht begründet, wenn die Arbeitszeit der weiterhin ausgeübten Beschäftigung/en 15 oder mehr Wochenstunden umfasst und damit die für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit maßgebliche Zeitgrenze überschreitet.
Das zum eingeführte Teilarbeitslosengeld schließt diese Lücke im sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit für AN mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen und gewährleistet den Betroffenen für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz des wegen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts. Die Fortführung der weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung/en schließt - ungeachtet ihres Umfangs - den Leistungsanspruch nicht aus. Das Teilarbeitslosengeld ist damit eine eigenständige Leistung der Arbeitslosenversicherung.
Die Voraussetzungen, der Umfang des Anspruchs und das Leistungsverfahren orientieren sich jedoch wegen der Nähe zum Arbeitslosengeld weitgehe...