Teil III: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Abschnitt 4: Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen [1]
Artikel 54 Mitteilung der Aussetzung
Der Einführer und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Freigabe von Waren nach Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-42934
1Amtl. Anm.: Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.