TRIPS Artikel 32

Teil II: Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums

Abschnitt 5: Patente

Artikel 32 Widerruf/Verfall

Es ist eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen, mit denen Patente widerrufen oder für verfallen erklärt werden, vorzusehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-42934