Online-Nachricht - Montag, 24.02.2020

Umsatzsteuer | Rechnungskorrektur beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (FG)

Eine Rechnungsberichtigung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts entfaltet Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung (; Revision eingelegt).

Hintergrund: Relevante EuGH-Rechtsprechung

Der EuGH hat in seinem Firma Hans Bühler KG“ u.a. ausgeführt, dass es sich bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den ersten Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes um eine formelle Anforderung handelt, die bei nicht ordnungsgemäßer Einhaltung allein die Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung nicht auslösen kann. Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie .

In seinem Senatex“ kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Berichtigung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung Rückwirkung zukommt. Er begründet dieses Ergebnis im Wesentlichen mit dem Neutralitätsprinzip. Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie .

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2013 ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. der Vertrieb und der Im- und Export von Haushalts- und Kochgeräten war. Im Streitjahr erwarb die Klägerin Ware bei der T Italien S.p.A. mit Sitz in Italien (im Folgenden: T IT), die die Lieferungen an die Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte.

Die von der T IT erworbenen Waren wurden durch die Klägerin zum Teil an die T s.r.o. mit Sitz in der Slowakei (im Folgenden: T SK) weiterveräußert und zum Teil in ein Lager in Tschechien verbracht. Alle beteiligten Unternehmen traten unter der ihnen von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten USt-ID-Nr. auf. Die Warenlieferungen wurden wie folgt abgewickelt:

Der Transport der Waren wurde im Auftrag der Klägerin durchgeführt. Die Klägerin behandelte die Umsätze an die T SK als Lieferungen i.S.v. § 25b UStG.

Das FA gelangte zu der Rechtsauffassung, dass hinsichtlich der Warenlieferungen in die Slowakei die Voraussetzungen des § 25b UStG mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht vorlägen. Hinsichtlich der Warenlieferungen nach Tschechien sei § 25b UStG ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin habe daher in der Slowakei bzw. in Tschechien, nach § 3d Satz 1 UStG und in Deutschland nach § 3d Satz 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Die Klägerin berichtigte die Rechnungen gegenüber der T SK und erhob Einspruch. Der Einspruch blieb erfolglos und die Klägerin hat Klage zum FG erhoben.

Die Klage vor dem FG hatte zum Teil Erfolg:

  • Warenlieferungen nach Tschechien

    • Die Warenlieferungen nach Tschechien stellen einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG der Klägerin dar, der nach § 3d Satz 2 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt.

    • Entscheidend hierfür war die Zuordnung der bewegten Lieferung, welche nach Auffassung des FG der Lieferung an die Klägerin (T IT an Klägerin) zuzuordnen ist.

    • Denn im Streitfall wurde für die Lieferung der Waren von der T IT an die Klägerin ausweislich der vorgelegten Rechnungen der T IT als Lieferkonditionen "Frei Frachtführer F" vereinbart, d.h. das Risiko des zufälligen Untergangs der Waren ist bereits in Italien und damit vor Beginn der innergemeinschaftlichen Warenbewegung auf die Klägerin übergangen.

    • Ein weiterer Übergang des Rechts wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, auf den Endabnehmer ist nicht ersichtlich. Daher ist die bewegte Lieferung, diejenige von der T IT an die Klägerin.

    • Im Ergebnis kommt aufgrund der Zuordnung der Warenbewegung auch die Besteuerungsfiktion des § 25b UStG nicht in Betracht.

  • Warenlieferungen in die Slowakei

    • Die Warenlieferung in die Slowakei gilt gem. § 25b Abs. 3 UStG bereits im Streitjahr als besteuert, weil die Klägerin die Rechnungen an die T SK berichtigt hat und diese Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurückwirkt. Aus diesem Grund ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 3d Satz 2 UStG ist im Streitjahr entfallen.

    • Abgesehen von den Rechnungsvoraussetzungen lagen die übrigen Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts bereits im Streitjahr vor.

    • Das FG ist der Auffassung, dass bei Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung nach den Grundsätzen der EuGH-Entscheidungen „Hans Bühler“ () und „Senatex“ () eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurückwirkt und somit eine rückwirkende Heilung möglich ist.

    • Im Streitfall bedeutet das, dass der Rechnungsberichtigung im Jahr 2015 Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung zukommt. Daraus folgt, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gemäß § 3d Satz 2 UStG im Streitjahr 2013 entfällt, weil die Klägerin, die als erster Abnehmer ihrer Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG (zusammenfassende Meldung) nachgekommen ist, rückwirkend nachgewiesen hat, dass der Erwerb nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt.

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob der Rechnungsberichtigung eine rückwirkende Heilung bei sog. verunglückten Dreiecksgeschäften zukommt, höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch ungeklärt ist. Die Revision ist inzwischen beim BFH anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
AAAAH-42839