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Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die den Anforderungen nach §§ 14, 14a UStG zwingend entspricht, erforderlich. In der Praxis hapert es jedoch zuweilen an der ein oder anderen Rechnungsanforderung. Mit einer mangelhaften Rechnung ist allerdings ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Dies haben sowohl der EuGH als auch der BFH in laufender Rechtsprechung immer wieder bestätigt. In der Praxis werden Rechnungsmängel häufig erst durch die Außenprüfungen der Finanzämter aufgedeckt. Diese versagen dann regelmäßig den Vorsteuerabzug. Sofern eine korrigierte Rechnung im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt wurde, wirkte diese nach Auffassung der Finanzverwaltung erst zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung. In der Zwischenzeit erfolgte eine Verzinsung. Der hat allerdings nunmehr entschieden, dass diese Praxis gegen geltendes europäisches Mehrwertsteuerrecht verstößt. Die Berichtigung einer Rechnung entfaltet Rückwirkung.
A. Leitsatz
Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszul...