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Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
„Firma Hans Bühler KG“
Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Dreiecksgeschäft vorliegt, wenn der mittlere Unternehmer im selben Mitgliedstaat ansässig ist wie sein Lieferant und eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
I. Leitsätze
1. Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates v. geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet.
2. Die Art. 42 und 265 i. V. mit Art. 263 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaates daran hindern, Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung mit der alleinigen Begründung anzuwenden, dass im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der für die Zwecke einer anschließenden Lieferung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates getätigt wurde, die Abgabe der Zusa...