Die moderne Betriebsprüfung
4. Aufl. 2020
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G. Strafrechtliche Aspekte im Rahmen der Betriebsprüfung
I. Allgemeines
1901Der Vorwurf der Steuerhinterziehung führt zur Verlängerung der steuerlichen Festsetzungsfristen und damit zu einer Erweiterung der steuerlichen Folgerungen. Zudem stellt sich die Frage, für welche Zeiträume strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind.
1902Im Bereich der Besitz- und Verkehrssteuern (insbesondere ESt, KSt, GewSt, USt) beträgt die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre (zur Anlaufhemmung und zur Ablaufhemmung siehe § 170 bzw. § 171 Abs. 4 AO). Nur soweit Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, gilt eine Fristdauer von zehn oder fünf Jahren. Die besonderen Verjährungsfristen der AO gelten auch bei Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO sowie bei auftretenden Verfahrenshindernissen wie der Strafverfolgungsverjährung. Die Strafverfolgungsverjährung ist unabhängig von der steuerlichen Festsetzungsfrist. Die Vorschriften über die Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB gelten gem. § 369 Abs. 2 AO auch für das Steuerstrafrecht. Ist strafrechtliche Verjährung eingetreten, bedeutet dies ein Strafverfolgungshindernis. Die Behörden dürfen wegen dieser Tat nicht mehr ermitteln. Die Dauer der Strafverfolgungsv...