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Planung und Vorbereitung der Jahresabschluss-Erstellung
Handlungsempfehlungen für die Praxis
[i]Balke u. a., Jahresabschluss kompakt, Checklisten NWB YAAAD-29128 Der Jahresabschluss ist das wichtigste Produkt des betrieblichen Rechnungswesens. An ihn wird eine Vielzahl gesetzlicher Anforderungen gestellt. Er ist unmittelbar an Rechtsfolgen gekoppelt, die die gesetzlichen Vertreter beachten müssen. Der Beitrag geht auf diese komprimiert ein. Zudem sind diverse Instrumente bezüglich der Vorbereitung des Jahresabschlusses aufgezeigt. Dies sind der Jahresabschlusskalender, der eine zeitliche (Vor-)Planung der Jahresabschlussaktivitäten sicherstellt, oder Abfragen, die einer gezielten Einbindung bestimmter Fachbereiche dienen. Ebenso sind die Möglichkeiten einer strukturierten Pflege und Bereinigung von Konten sowie der Umgang mit internen Kontrollen näher beschrieben. Letztere lassen präventive und nachgelagerte Maßnahmen zur Schließung aufgedeckter Kontrolllücken zu. Sämtliche Ausführungen sind unternehmensspezifisch zu prüfen und anzupassen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Grundlagen des Jahresabschlusses
[i]Kirsch, Jahresabschluss: Rechtspflichten (HGB), infoCenter NWB MAAAB-80074 Der Jahresabschluss ist Bestandteil des betrieblichen Rechnungswesens. Seine gesetzlichen Grundlagen finden sich u. a. in §§ 242 und 245 HGB wieder. Jeder Kaufmann hat jährlich einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und zu unterzeichnen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt in Kapitalgesellschaften regelmäßig durch die unternehmensführenden Organe. Dies sind die Geschäftsführer in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. der Vorstand in einer Aktiengesellschaft (AG). Nach herrschender Meinung liegt hierbei eine solidarische Verantwortung der Geschäftsführung zugrunde, in der alle S. 188Organmitglieder die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses mit ihrer Unterschrift bestätigen.
[i]Theile, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – GoB (HGB), infoCenter NWB UAAAE-85382 Während die Bilanz das Vermögen und die Schulden zum Stichtag aufzeigt, ist die Gewinn- und Verlustrechnung („GuV“) eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge im Geschäftsjahr. Aufzustellen ist nach den allgemeinen Regeln sowie den Ansatz- und Bewertungsvorschriften gemäß den handelsrechtlichen Vorgaben (§§ 242-256a HGB). Für Kapitalgesellschaften ist zudem über § 264 Abs. 2 HGB die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) wie auch die Generalnorm kodifiziert, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.
Nach seiner [i]Wiechers/Wolf, Erstellung, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses – Begriffsabgrenzung, strafrechtliche Sanktionen und praktische Fragen, BBK 11/2015 S. 506 NWB KAAAE-91164 Aufstellung durch die Geschäftsführung und Prüfung durch einen Abschlussprüfer folgt die Feststellung des Jahresabschlusses. Im einschlägigen Schrifttum wird erst mit diesem Akt von der Rechtskräftigkeit des Jahresabschlusses ausgegangen. Die Feststellung obliegt in der GmbH den Gesellschaftern (siehe § 42a GmbHG) und innerhalb von Aktiengesellschaften im Regelfall dem Aufsichtsrat (siehe § 172 AktG). Wesentliche Rechtsfolge der Feststellung des Jahresabschlusses ist u. a. die Gewinnverwendung.
II. Bestimmung von Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten
1. Größenklassifizierung
Nachfolgende [i]Kirsch, Größenklassen für Kapitalgesellschaften (HGB), infoCenter NWB VAAAE-34284 Ausführungen beschränken sich auf Kapitalgesellschaften (u. a. GmbH und AG). Für diese Unternehmensformen sind für die Festlegung von Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten die gesetzlich kodifizierten Größenklassen relevant; sie lassen sich Tab. 1 auf der folgenden Seite entnehmen.
Das HGB unterscheidet Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sowie kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB). Die Größenklassifizierung basiert auf den Merkmalen Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl von Arbeitnehmern. Die jeweiligen Rechtsfolgen kommen aber nur dann zum Tragen, wenn mindestens zwei der drei aufgeführten Kriterien an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt sind.
Eine Ausnahme bilden Umwandlungen und Neugründungen. Für diese treten die Rechtsfolgen bereits mit dem ersten Abschlussstichtag nach Umwandlung bzw. Gründung ein, sofern die Schwellenwerte überschritten wurden.S. 189
2. Rechnungslegungspflichten
Für [i]Gemballa, Prüfung der Größenklassen nach § 267 HGB, § 267a HGB, Arbeitshilfe NWB OAAAC-72154 alle Größenklassen gilt zunächst die grundsätzliche Kaufmannspflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. Dieser beinhaltet eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Größenklasse | kleinst | klein | mittel | groß |
Voraussetzungen | Mindestens zwei der drei Größenmerkmale dürfen nicht
überschritten werden. | Mindestens zwei der drei Größenmerkmale dürfen nicht
überschritten werden. | Mindestens zwei der drei Größenmerkmale der kleinen KapGes
müssen überschritten sein und jeweils zwei der drei nachstehenden Merkmale
dürfen nicht überschritten werden. | Mindestens zwei der drei Größenmerkmale der mittelgroßen KapGes
müssen überschritten sein. |
Rechtsfolge
Größeneinstufung | Die Größenmerkmale werden an den
Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unter- oder
überschritten. | |||
Bilanzsumme | ≤ 350 T€ | ≤ 6.000 T€ | ≤ 20.000 T€ | > 20.000 T€ |
Umsatzerlöse | ≤ 700 T€ | ≤ 12.000 T€ | ≤ 40.000 T€ | > 40.000 T€ |
Arbeitnehmer | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
Tab. 1: Schwellenwerte zur Größenklassifizierung
Ab Einordnung als [i]Kirsch, Anhang zum Jahresabschluss – Übersichtsdarstellung (HGB), infoCenter NWB PAAAE-55194 kleine Kapitalgesellschaft ist zusätzlich ein Anhang aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Unter den Bedingungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB dürfen Kleinstkapitalgesellschaften auf diesen verzichten. Der Anhang dient hauptsächlich zu detaillierten Ergänzungen einzelner Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu Erläuterungen über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 1 und 2 HGB). Schließlich ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ein Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB); [i]Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter NWB ZAAAC-45536 kleine Kapitalgesellschaften dürfen darauf verzichten (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). In ihm sollen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft gemäß einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild vermittelt werden (§ 289 Abs. 1 HGB).