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Arbeitshilfe - Stand: 01.04.2024

Prüfung der Größenklassen nach § 267 HGB, § 267a HGB – Berechnungsprogramm

Holger Gemballa
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Version 2024.3

  • Rechtslage ab 01.01.2024:

  • Rechtslage bis 31.12.2023:

Die Einordnung in die jeweilige Größenklasse gem. §§ 267, 267a HGB entscheidet über den Umfang des zu erstellenden Jahresabschlusses im Hinblick auf Bilanz- und GuV-Gliederung, des Anhangs sowie des Lageberichts. Aber auch auf die Modalitäten der Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses wirken sich die Zuordnungen aus.

Diese Regelungen betreffen Kapitalgesellschaften als auch die ihnen gem. § 264a HGB gleichgestellten Personengesellschaften.

Gerade für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften wurden hiermit deutliche Erleichterungen geschaffen:

Für Kleinstkapitalgesellschaften ist es ausreichend, eine auf die Großbuchstaben verkürzte Bilanzgliederung und ebenso verkürzte GuV-Gliederung zu erstellen. Auf die Erstellung eines Anhangs kann verzichtet werden und die Erstellung eines Lageberichts ist ebenso nicht erforderlich.

Es wird zwischen vier Größenklassen unterschieden: Kleinstkapitalgesellschaften (als Teilmenge der kleinen Kapitalgesellschaften), kleine Kapitalgesellschaften, mittelgroße Kapitalgesellschaften und große Kapitalgesellschaften.

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten dabei stets als große Kapitalgesellschaften.

Bei allen anderen Kapitalgesellschaften sind für die Einordnung die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und der jahresdurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich.

Die Bilanzsumme ist ohne einen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrag zu berücksichtigen.

Für die Größenklassen-Zuordnung müssen mindestens zwei der erforderlichen Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein.

Mit diesem Berechnungsprogramm kann anhand der relevanten Werte Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer schnell und einfach ermittelt werden, welcher Größenklasse ein Unternehmen zuzuordnen ist.

Als Gesamtergebnis wird die maßgebliche Größenklasse für den jüngsten Abschlussstichtag ausgewiesen.

Für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung wird zudem für jeden einzelnen Abschlussstichtag angegeben, welche Größenklasse jeweils gilt.

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