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Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets zulässig?
Eine kritische Analyse des FG-Beschlusses Berlin-Brandenburg v. 20.6.2019 - 13 V 13100/19
Das [i]FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.6.2019 - 13 V 13100/19, NWB SAAAH-30297 FG Berlin-Brandenburg hatte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Besteuerung von Krypto-Assets zu befinden und entschieden, nach einer ausreichenden summarischen Prüfung spreche alles dafür, dass eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets zulässig ist. Doch ist das wirklich so?
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Besteuerung von Kryptowährungen: Bisheriger Stand
[i]Zur Literatur s. FG Berlin-Brandenburg unter II. Gründe, NWB SAAAH-30297 Die Besteuerung von Kryptowährungen wird – bislang ausgehend von der führenden Kryptowährung Bitcoin – im Bereich der Einkommensteuer nahezu einheitlich sowohl von der Finanzverwaltung als auch von der Literatur unter „Sonstige Einkünfte“ und dort als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 EStG subsumiert, obwohl weder der Begriff des Bitcoin noch der der Kryptowährung im Bereich des Steuerrechts bislang vom Gesetzgeber definiert worden wäre. Diese unkritische Behandlung stößt aber schnell an ihre rechtlich haltbaren Grenzen, wie der ( NWB SAAAH-30297) bei genauerer Betrachtung zeigt.