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Umsatzsteuer | Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken
Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge (z. B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG; § 47 PBefG; Art. 98 Abs. 2 i. V. mit Anhang III Nr. 5 MwStSystRL).
(1) Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren 2015 und 2016 Personenbeförderungsleistungen mit Pferdekutschen auf einer zum Inland gehörenden Insel, auf der die Straßennutzung mit Kfz aufgrund einer sog. Kraftverkehrsfreiheit verkehrsrechtlich nur als sog. Sondernutzung zulässig ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnib...BStBl 2015 II S. 421