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Schutz der Sozialdaten
I. Grundsatz
Das Sozialgesetzbuch (SGB) trifft in § 35 SGB I die Grundsatzentscheidung, wonach die Sozialdaten einem besonders erhöhten, dem Steuergeheimnis vergleichbaren Schutz unterliegen sollen (Sozialgeheimnis): Jeder hat einen subjektiv öffentlichen Anspruch gegenüber dem Leistungsträger nach dem SGB, daß Sozialdaten von diesem als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt offenbart werden. Unter Sozialdaten i. S. des Sozialgeheimnisses sind mithin alle Informationen zu verstehen, die der Sozialleistungsträger von oder über den Betroffenen erfährt. Der Schutz dieser Informationen wurde erweitert: Nicht nur jede unbefugte Offenbarung ist unzulässig, vielmehr sind die Daten durch positive Vorkehrungen als Sozialgeheimnisse zu wahren und zu schützen. Sozialdaten Verstorbener dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
1. Adressat
Dieser Schutz ist zunächst dem Leistungsträger auferlegt. Wer Leistungsträger ist, ergibt sich aus den §§ 18-29 SGB I. Außer von den Leistungsträgern wird der Schutz des Sozialgeheimnisses auch...