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Dienste und Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
I. Ziele
Nach den Rechtsänderungen der letzten Jahre wird das Arbeitsförderungsgesetz dem ihm bei seiner Verabschiedung im Jahre 1969 politisch beigemessenen hohen Anspruch, das Instrument einer modernen, aktiven Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik zu sein, kaum noch gerecht. Kernstück ist - wie zuvor das AVAVG - die Arbeitslosenversicherung: Die wirtschaftliche Notlage, in die der abhängig tätige Mensch gerät, wenn er seine Arbeitsstelle verliert, soll durch die Gewährung einer auf versicherungsmäßiger Grundlage beruhenden Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld) behoben werden. Die über die Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgehenden Dienste und Leistungen des Versicherungsträgers dienen vornehmlich dem Zweck, den Versicherungsfall nicht eintreten zu lassen oder ihn, wenn er eingetreten ist, so rasch wie möglich zu beenden. Die nachfolgende Darstellung berücksichtigt dabei nicht befristete Regelungen, die nur in Teilen der Bundesrepublik Deutschland gelten; deren Darstellung bleibt einem besonderen Beitrag vorbehalten.
II. Dienste
1. Arbeitsvermittlung
Diese Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit mit ihren regional zuständigen Arbeitsämtern best...