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Haftungsfragen bei der GmbH-Gründung
I. Einleitung
Die Haftungsbeschränkung, aufgrund derer die GmbH-Gesellschafter im Regelfall nicht persönlich haften, ist ein Grund für die Beliebtheit der GmbH. Der Grundsatz der Haftungsbeschränkung wird jedoch unter vielerlei Gesichtspunkten durchbrochen (allgemein zum Durchgriff: Haack, Durchgriff und Eigenhaftung bei der GmbH, NWB F. 18 S. 3355 ff.). Dies gilt insbesondere für das Gründungsstadium. Die Haftungsbeschränkung setzt nämlich erst in dem Moment ein, in dem die GmbH als juristische Person entsteht. Nach § 11 Abs. 1 GmbHG entsteht die GmbH mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt können Fehler bei der Gründung unterlaufen oder es kommt, aus welchem Grund auch immer, nicht zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Die Folge sind Haftungsrisiken für die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die typischen Gründungsmängel und geht der Frage nach, welche Haftungskonsequenzen bestehen, wenn es nicht zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister kommt. Scheitert die Eintragung der GmbH, so spielt insbesondere die sog. Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG eine Rolle.