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NWB Nr. 50 vom Seite 4619 Fach 27 Seite 4175

Sozialversicherung und Gesellschafter

von Dr. T. Wulfhorst, Richter am Bundessozialgericht a. D., Kassel

Sozialversicherung für Gesellschafter und mitarbeitende Familienangehörige

Ob Gesellschafter und Familienangehörige von Gesellschaftern, die für das Unternehmen einer Gesellschaft arbeiten, sozialversicherungspflichtig sind, ist bedeutsam für Ansprüche der Mitarbeiter auf Versicherungsleistungen und für die Beitragspflicht der Gesellschaft als Arbeitgeberin. Ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, sollte in Zweifelsfällen durch ein Feststellungsverfahren bei der Beitragseinzugsstelle, notfalls im Sozialgerichtsprozeß geklärt werden.

I. Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsentgelt

Die Versicherungspflicht in der sozialen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (im folgenden: ”Versicherungspflicht”) setzt im Regelfall, um den es hier geht, ein Beschäftigungsverhältnis und (außer bei einem Ausbildungsverhältnis) eine Zahlung von Arbeitsentgelt voraus; jene Pflichtbeziehung zum Versicherungsträger tritt unter diesen Voraussetzungen kraft Gesetzes zwingend ein (§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 1 Abs. 2 SGB IV in Verb. mit § 168 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Die Partner können nicht beliebig über diese gesetz...

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