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Die Schlüsselgewalt
I. Allgemeines und Normzweck
Nach Inkrafttreten des 1. EheRG am haben die Ehegatten nach § 1356 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln; es können nun beide - unter Rücksichtnahme auf den anderen Ehegatten und die Familie - erwerbstätig sein. Gleichzeitig wurde die Schlüsselgewalt mit Rücksicht auf die Gleichberechtigung und die einvernehmlich zu regelnde Haushaltsführung auch auf den Mann erstreckt. Die Vertretungsmacht wird nunmehr - unabhängig davon, wer den Haushalt führt - beiden Ehegatten gewährt. Der früher in § 1357 BGB a. F. enthaltene Begriff des ”häuslichen Wirkungskreises” ist durch den des angemessenen Lebensbedarfs der Familie ersetzt worden, und es ist - statt einer subsidiären Haftung der Ehefrau - die gesamtschuldnerische Haftung beider Eheleute eingeführt worden. Der Ausdruck ”Schlüsselgewalt” bezieht sich also heute nicht mehr auf die umfassende Haushaltsleitung, sondern auf die sich aus dem angemessenen Familienlebensbedarf ergebende Verpflichtungsbefugnis eines jeden Ehegatten. Die Neuregelung des § 1357 BGB ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1990 S. 175).
Die Vorschrift des § 1357 BGB dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Daneben ermöglicht sie aber...