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Geldspielautomaten: Nicht nur existenzbedrohend, sondern auch umsatzsteuerbar?
In einem weiteren AdV-Verfahren hat das , Beschwerde anhängig unter BFH: XI B 121/19, seine bisherige Judikaturleitlinie (siehe insbesondere , Beschwerde anhängig unter BFH: XI B 44/19; zur Urteilsbesprechung siehe ) über die Nichtgewährung einer Aussetzung der Vollziehung im Geldspielautomatensektor bestätigt. Demnach handelt es sich bei dem Betrieb von Geldspielautomaten um steuerbare sonstige Leistungen. Unschädlich ist hierbei, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht die Summe der Geldeinwürfe zugrunde gelegt wird, sondern die ausgezahlten Spielgewinne in Abzug gebracht werden.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Antragstellerin hat als Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausgeführt, die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar sind.
2. Unschädlich ist es insoweit, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht die Summe der Geldeinwürfe zugrunde gelegt wird, sondern die ausgeza...