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FG Münster Beschluss v. - 5 V 937/19 U EFG 2019 S. 1015 Nr. 12

Gesetze: UStG § 1 Abs 1 Nr 1

Umsatzsteuer

Frage der Umsatzbesteuerung der Aufsteller von Geldspielautomaten

Leitsatz

Die Rechtsprechung in der Rs. Bastova und der Rs. Tolsma steht der Besteuerung der Stpfl. nach Auffassung des Senates nicht entgegen. Die sonstige Leistung der Veranstalter besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Anders als in der Rs. Tolsma und in der Rs. Bastova ist die Gegenleistung damit weder freiwillig noch ungewiss.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1015 Nr. 12
UStB 2019 S. 240 Nr. 8
ZAAAH-15755

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FG Münster, Beschluss v. 23.04.2019 - 5 V 937/19 U

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