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Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz
I. Die Begutachtung
1. Voraussetzung jeder ärztlichen Begutachtung ist die Durchführung der notwendigen Ermittlungen (z. B. Einholung von Berichten behandelnder Ärzte oder von Gutachten, die für Sozialversicherungsträger oder Gerichte erstattet worden sind). Dabei muß das ärztliche Berufsgeheimnis gewahrt werden. Außerdem sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
2. Es folgt - soweit erforderlich - die Untersuchung durch den Gutachter, nachdem er die Vorgeschichte (Anamnese) über erlittene Krankheiten, Operationen, Unfälle, Behandlungen, Verlauf der Gesundheitsstörungen, jetzige Beschwerden und bei ehemaligen Soldaten über Musterungs-, Einstellungs- und Entlassungsuntersuchungen, Verwundungen und Ort und Dauer einer Gefangenschaft usw. ausführlich aufgenommen hat. Bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht sind die Kausalitätsfragen besonders zu behandeln.
3. Der Befund, der sich bei der Untersuchung ergibt, soll ein Gesamtbild des körperlichen und psychischen Zustands des Untersuchten vermitteln. Werden apparative Untersuchungen erforderlich (wie EKG, Biopsie, EEG, Urographie), sind ihre Ergebnisse genau zu beschreiben. Bei Untersu...