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NWB Nr. 1 vom Seite 35 Fach 27 Seite 3865

Krankenversicherungsrechtliche Änderungen

durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

von Verwaltungs-Amtsrat Horst Marburger

Das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB V ist als Folgegesetz des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) anzusehen. Einige Härten, die durch dieses Gesetz geschaffen wurden, sollen ab 1. 1. 1992 gemildert werden. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die zum einen die Übertragung des Krankenversicherungsbereichs vom Bundesarbeits- auf das Bundesgesundheitsministerium, zum anderen aber auch die Wiedervereinigung berücksichtigen. Im Hinblick auf den letzteren Punkt wurde in vielen Vorschriften der Begriff ”Geltungsbereich des Gesetzbuches” durch ”Inland” ersetzt.

I. Zuzahlung zu Arznei- und Verbandmitteln

Nach dem bisher geltenden Text des § 31 Abs. 3 SGB V haben die Versicherten bis zum eine Zuzahlung von 3 DM je Mittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels zuzuzahlen. Ab wäre danach eine Zuzahlung von 15 v. H. der Kosten, jedoch höchstens 15 DM je Mittel an die abgebende Stelle zu leisten. Das Änderungsgesetz sieht jedoch eine Fortschreibung der Zahlung von 3 DM je Mittel - begrenzt durch die Kosten des Mittels - bis zum vor. Die Hinausschiebung ist erforderlich, weil bei weitem noch nicht für soviele Arzneimittel Festbeträge gebildet worden ...

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