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NWB Nr. 1 vom Seite 33 Fach 6 Seite 3375

Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 1992

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1992 sind die Vorschriften der §§ 41b und 60 Abs. 2 EStG sowie die Anordnungen in den Abschn. 135, 136 LStR 1990 maßgebend.

Nach dem (s. o. Rechtsquellen) gilt außerdem folgendes:

1. Die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge sind nicht mehr gesondert einzutragen. Als einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie als einbehaltener Solidaritätszuschlag sind stets die Beträge zu bescheinigen, die sich nach Verrechnung mit den vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Steuerbeträgen ergeben. Übersteigen die erstatteten Beträge die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge, so ist als einbehaltener Steuerbetrag jeweils der übersteigende Betrag in Rot zu bescheinigen oder mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.

2. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 17 der Vordrucke zu bescheinigen. Bei konfessionsgleichen Ehen (z. B. beide Ehegatten rk) gilt dies auch für den Teil der Kirchensteuer, der auf den...

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