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Einkommensteuer | Kein Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer
(1) Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. (2) Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüberhinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst (Bezug: § 33 Abs. 2, § 33b Abs. 6 EStG; § 1835, § 1835a BGB).
Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG kann der Stpfl. wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person erwachsen, einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Nach Satz 5 muss die Pflege in der...BStBl 1997 II S. 199