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Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung als rückwirkendes Ereignis
(1) Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Stpfl. oder einer bestandskräftigen gesonderten und gegebenenfalls einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben. (2) Die endgültige Einnahmelosigkeit ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG).
(1) Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2009 noch geltenden Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegende...BStBl 2010 II S. 220BStBl 2012 II S. 8