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Darf der Betriebsprüfer die Vorlage des geschäftlichen E-Mailverkehrs verlangen?
Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass Betriebsprüfer in der steuerlichen Außenprüfung die Vorlage des geschäftlichen E-Mailverkehrs des geprüften Unternehmens verlangen. Die Unternehmen werden teilweise in gleichlautenden Prüfungsanfragen aufgefordert, die in elektronischer Form empfangenen oder gesendeten Handels- und Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO) und sonstigen Unterlagen (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) auf einem elektronisch verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen (§ 147 Abs. 6 AO). Neben den Fällen, in denen diese Musterprüfungsanfrage verwendet wird, sind Fälle zu beobachten, in denen Betriebsprüfer gezielt die Vorlage des gesamten, auch unternehmensinternen, E-Mailverkehrs zwischen bestimmten Personen bzw. zu bestimmten Themenkomplexen als „andere Urkunden“ i. S. des § 200 AO verlangen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Vorlage von E-Mails nach § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO
Der Finanzbehörde ist ein digitaler Zugriff nach § 147 Abs. 6 AO auf E-Mails nur zu gewähren, soweit es sich dabei um Handels- und Geschäftsbriefe i. S. des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO oder „sonstige Unterlagen“ nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO handelt. Für die Einordnung eines Schriftstücks als Handels- und Geschäftsbrief kommt es nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt an. Grundsätzlich gilt aber, dass nur E-Mails, die Rechtsgeschäfte be...