NWB Nr. 1 vom Seite 1

Einen guten Start in das Jahr 2020

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Neues Jahr, neue (alte) Herausforderungen?

Geschafft! Quasi auf den letzten Drücker hat der Bundesrat im vergangenen Jahr dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht noch zugestimmt. Nachdem sich Bund und Länder am 18. Dezember nach kurzen, aber intensiven Beratungen im Vermittlungsausschuss einigen konnten, erhielt der Kompromiss am 20. Dezember auch die Bestätigung von Bundestag und Bundesrat (). Mit seiner Verkündung am 30. Dezember im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz – mit Ausnahme der Mobilitätsprämie und der Erhöhung der Pendlerpauschale (Inkrafttreten hier erst zum ) – dann zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Dagegen fast geräuschlos verlief die ebenfalls am 20. Dezember erfolgte Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das in der Schlussphase noch um Regelungen der Verlustverrechnung bei Einkünften aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen sowie um die Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze ergänzt wurde. Wie dieses Beispiel zeigt, finden sich die Rechtsänderungen einzelner Steuerarten weit verstreut in verschiedenen steuerlichen Änderungsgesetzen. Eine Herausforderung, hier den Überblick zu behalten. Daher wird Hörster Ihnen in den kommenden Wochen die erfolgten Steuerrechtsänderungen nicht nach Änderungsgesetzen, sondern nach Steuerarten sortiert in der NWB zusammenstellen. Zusätzlich greifen wir in der betrieblichen Praxis wichtige Neuregelungen noch einmal gesondert auf. Damit starten wird in Kürze Fuhrmann, der die gesetzlichen Neuregelungen in § 17 Abs. 2a EStG und § 20 Abs. 6 EStG bei Ausfall von Finanzierungshilfen im Privatvermögen kommentieren wird.

Vor einer großen Herausforderung stand (und steht?) der Steuergesetzgeber, als er mit dem 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz den Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung weg von einer vorgelagerten hin zu einer nachgelagerten Besteuerung in Angriff nahm. Dabei hat er für die in den Jahren 2005 bis 2040 beginnenden Renten kontinuierlich ansteigende pauschale Besteuerungsanteile von 50 bis 100 % festgelegt und darauf verzichtet, in dem Übergangszeitraum eine Ertragsanteilsbesteuerung für Rentenanteile, die auf versteuerten Beiträgen beruhen, und eine Vollversteuerung für Rentenanteile, die auf unversteuerten Beiträgen und beitragsfreien Zeiten beruhen, vorzunehmen. Auf eine dabei mögliche „Zweifachversteuerung“ von Neurenten ab 2015 hat schon die Siepe-Studie aus dem Jahr 2016 aufmerksam gemacht. Die Beweisführung vor den Finanzgerichten gestaltet sich allerdings als schwierig, wie der ablehnende Beschluss auf Aussetzung der Vollziehung des den Ermel vorstellt, wieder einmal deutlich macht. Vielleicht ist aber eine jetzt anhängige Musterklage des Bunds der Steuerzahler () vor dem BFH erfolgreich?

Einen guten Start in das Jahr 2020 wünscht

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 1
BAAAH-38868