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KAG | Haftung des Geschäftsführers für Geldspielgerätesteuer
Auch in dem Zeitpunkt, in dem wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die Geldspielgerätesteuer schuldende GmbH ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit hätte gestellt werden können (§ 18 InsO), hat der gesetzliche Vertreter der GmbH die nötige Vorsorge zu treffen, dass durch den Weiterbetrieb der Geldspielgeräte erkennbar entstehende weitere Steuerschulden im Zeitpunkt der Fälligkeit getilgt werden können. Das kann auch durch einen Insolvenzantrag geschehen. [i]Henke, Kommunale Steuern, NWB Verlag Herne, 2017, ISBN: 978-3-482-66851-7
Solange – was regelmäßig anzunehmen ist – die Erträge aus dem Weiterbetrieb der Geldspielgeräte die durch ihn verursachten Aufwendungen übersteigen, liegt ein so wirtschaftlich sinnvoller Weiterbetrieb im Interesse der Insolvenzschuldner, weil die Masse erhöht ...