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Kleinunternehmerregelung bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
Zusammenspiel der Umsatzgrenzen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3821Mit Wirkung zum wird die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG für Vorjahresumsätze von 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Gleichzeitig gilt bereits seit eine Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € bei auf elektronischem Weg an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer erbrachten sonstigen Leistungen gem. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG. Unterhalb dieser Schwelle sind letztere Umsätze in Deutschland steuerbar, sodass auf diese die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden kann.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Hintergrund
[i]Hörster, NWB 40/2019 S. 2916Mit Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes III wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG von 17.500 € auf 22.000 € erhöht.
Unionsrechtliche Grundlage und nationale Umsetzung der Kleinunternehmerregelung
[i]Ausgestaltungsmöglichkeiten der MitgliedstaatenDie unionsrechtliche Grundlage der Kleinunternehmerregelung nach Art. 281 bis 294 MwStSystRL lässt den Mitgliedstaaten relativ großzügige Ausgestaltungsmöglichkeiten. Infolgedessen variieren die Regelungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Gemeinsam ist diesen jedoch die Beschränkung der Erleichterungen jeweils auf das Inland. Im Falle grenzüberschreitender Leistung...