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Die Zulässigkeit von Vorhaben nach dem Baugesetzbuch
I. Einführung
1. Maßgebliche Rechtsvorschriften; Auswirkungen des BauROG 1998
Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich insbesondere nach den §§ 29 bis 38 BauGB, die die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken zum Gegenstand haben. Die §§ 29 ff. BauGB wurden durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) z. T. erheblich geändert. Die Systematik des Rechts der Zulässigkeit von Vorhaben blieb davon jedoch unberührt. Eine wichtige ergänzende Funktion für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit kommt der BauNVO zu, die ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 5 BauGB findet. Sie gilt nach wie vor in der Fassung der letzten Änderung vom 22. 4. 1993 (BGBl I S. 466). Daneben können sich insbesondere Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 ff. BauGB auf die Zulassung eines Vorhabens auswirken. Auf die Überleitungsregelungen der §§ 233, 242, 243, 245b BauGB und auf die Schlußvorschriften der §§ 246 Abs. 7 und 247 BauGB sei an dieser Stelle lediglich verwiesen. Für den Rechtsschutz sei namentlich der neu eingefügte § 212a Abs. 1 BauGB erwähnt. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung.