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Mietverhältnis | Grenzen von „Kauf bricht nicht Miete“
Im Fall der Veräußerung einer vermieteten Immobilie werden dem Erwerber unter dem Gesichtspunkt „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 Abs. 1 BGB) durch den Mietvertrag nur solche Pflichten auferlegt, die auch als solche mietrechtlich zu qualifizieren sind oder zumindest in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Die vertragliche Pflicht des Vermieters zur Abstandszahlung für eine vorzeitige Vertragsauflösung gehört grds. nicht dazu.
Die ehemalige Mieterin forderte von der ehemaligen Vermieterin die [i]Langenkämper, Vermietung und Verpachtung, infoCenter, NWB BAAAB-13237 zwischen ihnen für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Abstandszahlung. Noch vor Erreichen des Vertragsendes erfolgte die Grundstücksveräußerung, weshalb die ehemalige Vermieterin meinte, die Grundstückseigentümerin sei als Erwerber...