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Insolvenz | Gläubigerbenachteiligung trotz Haftung der von der Schuldnerin abgespaltenen Gesellschaft
Die gesamtschuldnerische Haftung einer von der Schuldnerin abgespaltenen Gesellschaft (vgl. § 133 UmwG) steht der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht entgegen.
Die Schuldnerin hatte Grundstücke veräußert und in Höhe des erzielten Gewinns eine steuerfreie Rücklage (§ 6b Abs. 3 EStG) gebildet, die mangels Reinvestitionsmaßnahmen aufzulösen war. Mit Abspaltungsvertrag wurde von den Gesellschaftern der Schuldnerin eine GmbH gegründet, auf die die Aktiva der Schuldnerin mit Ausnahme eines Grundstücks und eines geringen Barbestands übertragen wurden. Die Passiva verblieben bei der Schuldnerin. [i]Zur Bildung einer Reinvestitionsrücklage Cremer, NWB 40/2019 Beilage 3 S. 24In der Folgezeit löste das Finanzamt die steuerfreie Rücklage rückwirkend zum auf. Dadurch entsta...