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Anpassung von Verträgen an veränderte Verhältnisse
I. Allgemeines
1. Entwicklung
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien an den von ihnen geschlossenen Vertrag mit dem ausgehandelten Vertragsinhalt gebunden. Es gilt der Grundsatz: ”pacta sunt servanda.” Immer wieder taucht aber die Frage auf, ob bei einer nach Vertragsschluss eintretenden grundlegenden Änderung der bei Vertragsschluss vorliegenden besonderen oder allgemeinen Verhältnisse nicht die Bindung an den Vertrag entfällt oder dieser wenigstens an die veränderten Verhältnisse angepasst werden muss. Die Schuldrechtsreform hat diese Frage in § 313 BGB nun in das BGB aufgenommen. Inhaltlich stimmt diese Regelung mit den bisherigen Grundsätzen überein, so dass auf die frühere Literatur und Rechtsprechung zur Auslegung der Norm zurückgegriffen werden kann.
2. Allgemeiner Anwendungsbereich
§ 313 BGB gilt für alle schuldrechtlichen Verträge, trotz § 779 BGB auch für einen Vergleich (BGH, NJW 1984 S. 1746; s. auch u. Ziff. V, 5), ebenso für einseitig verpflichtende Verträge wie Schenkung (BGH, NJW 1972 S. 248), Darlehen und Bürgschaft (BGH, NJW 1988 S. 2174). Der Vertrag muss aber bereits zustande gekommen sein. Die Vorschrift gilt auch für Verträge des Sachen-, Familien- und Erbrechts, wobei allerdings die Besonderheiten dieser Rechtsgebiete beachtet werden müs...