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Steuerrecht | Dividendenzufluss beim beherrschenden Gesellschafter
Einem beherrschenden Gesellschafter fließt eine Dividende bereits dann zu, wenn die Gesellschafterversammlung beschließt, dass sein Gewinnanteil auf sein persönliches Rücklagenkonto eingestellt wird. Denn der beherrschende Gesellschafter könnte dann jederzeit die Auszahlung aus dem Rücklagenkonto an sich beschließen, sofern für die spätere Ausschüttung keine Einstimmigkeit vereinbart ist. Bei Zahlungsfähigkeit der GmbH rechtfertigt dies einen fiktiven Zufluss gem. § 11 Abs. 1 EStG nach den für beherrschende Gesellschafter geltenden Grundsätzen.
Im [i]Fiktiver Zufluss durch Beschlussfassung Streitfall beschlossen die Gesellschafter, dass ein Teil des verwendbaren Gewinns der GmbH an die Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet wird und der auf den beherrschenden Gesellschafter G entfallende Gewinnanteil dessen persönlichem Rückl...