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FG Hessen 26.02.2019 4 K 2033/17, BBK 2/2020 S. 53

Bilanzierung | Anzahlung auf Dienstleistung

Eine Anzahlung auf eine Dienstleistung ist als geleistete Anzahlung zu aktivieren, wenn die Anzahlung im Fall der Nichterfüllung zurückgezahlt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistung zu den Herstellungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zählt, für die das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG gilt.

Zwar sieht das Bilanzierungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB geleistete Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Dienstleistungen nicht vor, sondern kennt bei Dienstleistungen nur die Aktivierung von RAP. Das Bilanzierungsschema ist aber nicht abschließend.

Im [i]Klägerin erteilte Forschungsauftrag Streitfall erteilte die Klägerin dem A 2012 einen Forschungs- und Entwicklungsauftrag, nach dem der A ein technisches Projekt entwickeln sollte, nämlich die Entwicklung einer Maschinenserie. Das Entgelt betrug 500.000 € netto. Die Klägerin zahlte das ve...

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