BGH Beschluss v. - VI ZR 114/18

Prozess eines Verkehrsunfallgeschädigten u.a. auf weiteres Schmerzensgeld: Gehörsverletzung wegen Nichterwägen von neuem Vortrag in der Berufungsinstanz

Leitsatz

Zu einer Gehörsverletzung wegen Nichterwägen von neuem Vortrag in der Berufungsinstanz.

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO, § 253 BGB

Instanzenzug: Az: I-7 U 68/16vorgehend LG Bochum Az: I-2 O 143/14

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

2Im Februar 2007 verunglückte der Kläger mit seinem Motorrad bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 1 als Fahrerin und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkws voll einstandspflichtig sind. Der Kläger erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit ausgedehnten Gesichtsweichteilverletzungen, Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels, frontale Kontusionsblutungen und multiple oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich der Extremitäten. Im Rahmen der schließlich durchgeführten stationären Rehabilitation wurden ein unfallbedingtes Hirnödem, postkontusionelle kognitive Defizite, eine rechtsbetonte Paraspastik der unteren Extremitäten mit rechtsbetontem neuropathischem Schmerz, eine Anosmie, eine diskrete periphere Läsion des Nervus peroneus rechts und eine Liquorfistel an der Schädelbasis diagnostiziert. Der Kläger ist in Folge des Verkehrsunfalls zu 50% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Beklagte zu 2 leistete vorprozessual insgesamt rund 70.000 € an den Kläger, wovon 60.000 € auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu verrechnen waren.

3Unter anderem mit der Behauptung, er leide infolge des Unfalls unter anderem an Gang- und Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und gravierenden Dauerschmerzen, die er nur mit starken Schmerzmitteln auszuhalten vermöge, und infolge der Medikamenteneinnahme bestehe die latente Gefahr, davon abhängig zu werden und hierdurch gravierende gesundheitliche Schädigungen zu erleiden, nimmt der Kläger die Beklagten - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 € sowie Ersatz seines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 40.113 € (I. Instanz) bzw. 52.173 € (II. Instanz) und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch.

4Das Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - unter Abweisung des weitergehenden Schmerzensgeldantrags ein weiteres Schmerzensgeld von 70.000 €, einen Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 40.113 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.480,44 €, jeweils nebst Zinsen, zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Anträge ein weiteres Schmerzensgeld von lediglich 10.000 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von nur 2.217,45 € zugesprochen hat; hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschadens hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen die unterbliebene Zulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

5Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

61. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten gemäß § 11 Satz 2 StVG bzw. § 253 BGB einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000 €, von denen nach Zahlung von 60.000 € ein Betrag von 10.000 € noch nicht getilgt sei, sowie einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 95.000 €. Ein Anspruch auf Ausgleich des von ihm geltend gemachten Haushaltsführungsschadens stehe dem Kläger hingegen nicht zu. Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht unter anderem auf die Erwägung gestützt, die Schmerzmedikation habe von 300 auf 100 mg Tramadol reduziert werden können, weshalb der Kläger ein geringes Risiko habe, medikamentenabhängig zu werden.

72. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

8a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. nur Senatsbeschluss vom - VI ZR 54/18 Rn. 6, juris). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen in Bezug auf die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht.

9b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schmerzmedikation habe von 300 auf 100 mg Tramadol reduziert werden können, weshalb der Kläger ein geringes Risiko habe, medikamentenabhängig zu werden, stützt sich auf das bereits erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. F. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht vom hat der Kläger allerdings ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich seit den Begutachtungen verschlechtert. Er habe zweimal in der Woche so starke Kopfschmerzen, dass er handlungsunfähig sei. Er befinde sich ungefähr alle acht Wochen wegen Schmerzen in ärztlicher Behandlung. Die Dosis der Schmerzmedikation sei derzeit auf Novalgin 500 und Tramal 100 + 50 hochgesetzt worden. Außerdem nehme er wegen der Nervenschmerzen zweimal täglich Lyrica (300 mg). Warum das Berufungsgericht seiner Würdigung diese neuen Behauptungen des Klägers nicht zugrunde gelegt hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Die im Widerspruch zu den Angaben des Klägers stehenden Annahmen des Berufungsgerichts zur Medikamenteneinnahme lassen damit den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass das Berufungsgericht den neuen Vortrag des Klägers nicht in Erwägung gezogen hat. Dass das Berufungsgericht im Berufungsurteil - worauf die Beschwerdeerwiderung hinweist - auf den Berichterstattervermerk über die Anhörung des Klägers, in dem dessen neuer Vortrag enthalten ist, (pauschal) Bezug nimmt, ändert daran nichts.

10c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des neuen Vortrags und gegebenenfalls ergänzender Anhörung des Sachverständigen zum Ergebnis gelangt wäre, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, etwa hinsichtlich einer möglichen Medikamentenabhängigkeit, möglicher Spätschäden oder sonstiger Nebenwirkungen der Medikation, erheblich gravierender als bisher angenommen darstellen, und es deshalb zu einem höheren Schmerzensgeld gelangt wäre.

113. Das Berufungsgericht hat die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - zutreffend (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 Rn. 7, mwN) - nach dem Gegenstandswert berechnet, der der berechtigten Schadensersatzforderung in der Hauptsache entspricht. Der dargestellte Gehörsverstoß ist damit auch insoweit entscheidungserheblich, als das Berufungsgericht einen 2.217,45 € übersteigenden Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren verneint hat.

124. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch insoweit erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZR114.18.0

Fundstelle(n):
JAAAH-35011