Vom Transparenzprinzip zur Vorabpauschale: Die Bilanzierung von Investment-Anteilen
Bedingt durch die Niedrigzinsphase mit negativen Einlagezinsen stehen Unternehmen mit hohen Liquiditätsbeständen vor der Frage, wie sie das nicht sofort benötigte Geld anlegen können. In einer immer größeren Zahl von Fällen greifen sie dabei auch auf Investmentanteile zurück. Auch im Rahmen des Deckungsvermögens für Zusagen der Altersversorgung finden solche Anteile den Weg in die Bücher. Die Bilanzierung dieser Anteile ist allerdings komplex, da im Einzelfall etwa zu prüfen ist, ob der Fonds die Erträge ausschüttet oder thesauriert. Insbesondere bei thesaurierenden Fonds, wenn also die Erträge dem Fondsvermögen zugeschlagen werden, fehlt es zwangsläufig an einer Ausschüttung und damit an einer gesonderten Buchung. Teilweise haben steuerliche Betriebsprüfer in der Vergangenheit festgestellt, dass die Erträge dieser Fonds nicht verbucht wurden und in der Gewinn- und Verlustrechnung fehlen. Bis 2017 galt bei der Besteuerung der Investmentanteile das Transparenzprinzip, der Anleger sollte also so behandelt werden, als hielte er die Anlagen selbst. Seit der Reform der Investmentbesteuerung 2018 sind die Publikums-Investmentfonds selbst steuerpflichtig, neu ist eine sog. Vorabpauschale, mit der eine zeitgerechte Besteuerung sichergestellt werden soll. Für die Bilanzierung der Anteile kam hinzu, dass mit der E-Bilanz-Taxonomie 6.3 zahlreiche neue Positionen gelten werden, die eine getrennte Buchung notwendig machen und es erfordern, im Zuge der Abschlusserstellung oder spätestens bei der steuerlichen Gewinnermittlung genau zu prüfen, wo die Aufwendungen oder Erträge auszuweisen sind. Dabei wird der neue „Aktive Ausgleichsposten“ z. B. das Bild der Steuerbilanz bereichern. hat sich die Fonds-Bilanzierung ausführlich angesehen, ab Seite 1069 dieser Ausgabe lesen Sie, welche Anforderungen jetzt gelten.
Außerdem in dieser Ausgabe: Im Buchführungs-Seminar beschreibt die umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Gewährung von Sachbezügen an die Arbeitnehmer. stellt das BMF-Schreiben zur Bilanzierung von Pfandgeldern vor, mit dem nun mehr als sechs Jahre nach einer BFH-Entscheidung die Finanzverwaltung sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung anschließt, leider zum Nachteil der Unternehmen, für die eine Rückstellungsbildung nicht mehr möglich ist. fasst in Teil 12 seiner Reihe zur Best Practice beim KMU-Jahresabschluss die Regeln zum Eigenkapital zusammen. Zu guter Letzt sei Ihre Aufmerksamkeit noch auf eine Entscheidung gelenkt, die BBK-Herausgeber Bernd Rätke in der Rubrik Steuerrecht aktuell vorstellt: Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geändert, was sich insbesondere auf die Entgeltumwandlung auswirken wird.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 1045
NWB PAAAH-34721