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Bilanzierung | Beginn der Herstellung eines Gebäudes und Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung bei Zwangsauflösung einer Reinvestitionsrücklage bis zum Jahr 2009
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Herstellungsbeginn i. S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn das Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt“ wird. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen. (2) Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus, um von dem Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ausgehen zu können. (3) Die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG ist jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig.
Das [i]Detmering/Tetzlaff, Rücklagen: Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) und Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR), Grundlagen, NWB RAAAE-54165 Urteil befasst sich mit der für die Verlängerung der Reinvestitionsfrist maßgebenden Tatbestandsvoraussetzung des Beginns der Herstellung, ohne zu einer eindeutigen und praktikablen Lösung zu gelangen. Im Übrigen stellt der BFH fest, dass der Gewinnzuschlag bei Zwangsauflösung einer Reinvesti...