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Mandatsvertrag | Zum Erfolgshonorar bei Vertragskündigung
Haben die Parteien im M&A-Mandatsvertrag ein Erfolgshonorar als zusätzlichen Leistungsanreiz vereinbart und tritt der (Verkaufs-)Erfolg erst nach der kündigungsbedingten Vertragsbeendigung ein, muss die Beraterin darlegen und beweisen, inwieweit ihre Leistungen für den Erfolgseintritt zumindest (mit-)ursächlich geworden sind. Ohne einen ursächlichen Beitrag wäre ein Erfolgshonorar ein bloßes „Zufallshonorar“.
Im Streitfall konnte der Senat nicht feststellen, dass Leistungen der Beraterin für die erfolgreiche Veräußerung einer Unternehmensgruppe tatsächlich (mit-)ursächlich geworden sind. Allein die Einholung nicht verbindlicher Angebote anderer Kaufinteressenten und potenzieller Investoren reiche dafür ebenso wenig aus wie die sonstigen angeführten ...