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NWB Nr. 18 vom Seite 1675 Fach 19 Seite 1883

Haftung für Hilfspersonal und eigene Haftung Dritter

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

Innerhalb und außerhalb eines Schuldverhältnisses wird häufig Hilfspersonal eingeschaltet, das für den Geschäftsherrn tätig wird und ggf. hilft, die eingegangenen Leistungsverpflichtungen zu erfüllen. Richten diese Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beim Geschäftspartner Schaden an, taucht die Frage nach der Haftung des Geschäftsherrn auf (dazu unten II, III).

Darüber hinaus haben vielfach Dritte, die selbst am Vertrag nicht beteiligt sind, entscheidenden Einfluß nicht nur auf die Durchführung, sondern bereits auf die Anbahnung von Verträgen. Insbesondere ist eine Vertragspartei oft auf Aufklärung über den Vertragsgegenstand und Geschäftsrisiken oder auf sonstige Beratung durch einen Dritten angewiesen, ohne daß dieser in eine vertragliche Beziehung eintreten will. Kommt es durch das Verhalten des Dritten zu einer Schädigung der Vertragspartei, ist die Frage nach der eigenen Haftung des Dritten von besonderer Bedeutung (dazu unten IV).

I. Allgemeine Abgrenzung

Die Haftung für Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist in § 278 geregelt (s. u. II). Danach haftet der Geschäftsherr für fremdes Verschulden ohne Rücksicht auf sein eigenes Verhalten. Die Haftung...

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