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NWB Nr. 18 vom Seite 1683 Fach 26 Seite 2409

Alkohol im Betrieb

von Rechtsanwalt Dr. Peter Pulte, Duisburg

Mitarbeiter, die unter Einfluß von Alkohol stehen, gefährden sich und andere. Sie setzen im Betrieb Leben und Gesundheit ihrer Kollegen wie auch ihr eigenes Leben aufs Spiel. Darüber hinaus können Schäden an Maschinen, Anlagen und Einrichtungen verursacht werden. Aufgrund ihres Arbeitsvertrages und nach den Unfallverhütungsvorschriften (§ 38 UVV ”Allgemeine Vorschriften”) dürfen sich Mitarbeiter deshalb nicht durch Alkoholgenuß in einen Zustand versetzen, in dem sie ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichten können oder sich oder andere gefährden (LAG Düsseldorf BB 1967 S. 1425).

Dies heißt aber nicht, daß für den jeweiligen Betrieb ein absolutes Alkoholverbot besteht. Hierzu fehlt es an einer generellen Verbotsvorschrift. Ein absolutes Alkoholverbot kann sich aus der Natur der Sache oder kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers nur für die Bereiche ergeben bzw. ausgesprochen werden, in denen die dort zu verrichtenden Arbeiten wegen des Grades ihrer Gefährlichkeit Alkohol überhaupt nicht zulassen (Kranführer, Kraftfahrer, Mitarbeiter, die mit gefährlichen Stoffen umgehen; vgl. BAG, NZA 1987 S. 250).

Ein generelles Alkoholverbot kann nur er...

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